Geschäftsnummer: | 95.1098 |
Eingereicht von: | Camponovo Geo |
Einreichungsdatum: | 19.09.1995 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Finanzdepartement |
Schlagwörter: | Leistungen; Steuern; Kantone; Dienstleistungen; Erbracht; Verbucht; Selbstverständlich; Unterlagen; Frage:; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bereit; Dienstleistungen; Praxis; Steuerlich; Auszudehnen; Daher:; Untestellung; Bundessteuer; Verzichten; Erbrachten; Erfassen; Zeitpunkt; Inkassos; Diskrepanzen; Wurden; Unterliegen; MWSt; Wurde; Verursacht |
Die Dienstleistungen, die vor dem 31. 12. 1994 erbracht wurden, unterliegen nicht der MWSt, sofern der Wert der Gegenleistungen Ende 1994 verbucht wurde.
Diese Bestimmung verursacht beträchtliche Probleme und möglicherweise grosse Diskrepanzen zu den direkten Steuern.
So scheint es, dass einige Kantone die Besteuerung der am 31. 12. 94 verbuchten Beträge so durchführen, dass sie diese auf mehrere Jahre verteilen oder, bei den Selbständigerwerbenden, sie erst im Zeitpunkt des endgültigen Inkassos steuerlich erfassen.
Selbstverständlich verlangen auch diese Kantone entsprechende Unterlagen.
Frage: Ist die Eidgenössische Steuerverwaltung bereit, diese Praxis auch auf die direkten Steuern auszudehnen und daher:
a. auf die Untestellung unter die Direkte Bundessteuer zu verzichten und gleichzeitig
b. die vor dem 31. 12. 94 erbrachten Dienstleistungen von der MWSt auszunehmen?